HDE mahnt zu verhältnismäßigem und praxistauglichem Recht auf Reparatur

Der im EU-Parlament zuständige Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz hat heute seinen Bericht zum Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission für ein sogenanntes Recht auf Reparatur angenommen. Der Handelsverband Deutschland (HDE) warnt davor, die praktische Umsetzbarkeit nicht aus den Augen zu verlieren. Handelsunternehmen sollten nicht mit Herstellerpflichten belegt werden. Ziel der Kommission ist es, dass im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung mehr Produkte repariert werden sollen und dass Verbraucherinnen und Verbrauchern auch danach einfachere sowie kostengünstigere Optionen zur Reparatur zur Verfügung stehen. Dies soll unter anderem durch Reparaturverpflichtungen für die Anbieter erreicht werden. Der Bericht des Ausschusses sieht eine Vielzahl von Änderungen an dem Vorschlag vor.

„Dass die Händlerhaftung nicht ausgeweitet wurde, ist ein wichtiges Signal. Doch es sollte grundsätzlich jede Händlerhaftung bei der Reparaturverpflichtung gestrichen werden“, so Antje Gerstein, HDE-Geschäftsführerin Europapolitik und Nachhaltigkeit. Der Ausschuss hat in seinem Bericht eine Verpflichtung für Händler zur Reparatur beibehalten. Diese greift, sollten weder der Hersteller noch ein von ihm bevollmächtigter Vertreter in der Europäischen Union noch der Importeur der betreffenden Ware oder der Erfüllungsdienstleister greifbar sein. Gerade bei langfristigen Reparaturverpflichtungen kann es laut HDE schnell passieren, dass ein Hersteller oder Importeur nicht mehr am Markt ist. Handelsunternehmen haben oft eine große Angebotsvielfalt bei Produkten, die von dem Recht auf Reparatur umfasst sein sollen. „Händlerinnen und Händler können aber nicht für die Vielzahl der angebotenen Produkte alle möglichen Reparaturdienstleistungen erbringen. Sie haben weder die hierfür erforderlichen Spezialkenntnisse noch können sie die Ersatzteilversorgung selbst sicherstellen“, so Gerstein weiter.

Der zuständige Ausschuss im EU-Parlament hat zudem beschlossen, das Wahlrecht der Verbraucher zwischen Reparatur und Ersatzlieferung nach der Warenkaufrichtlinie einzuschränken, wie auch schon im Kommissionsvorschlag vorgesehen. Sind die Kosten für den Ersatz gleich hoch oder höher als die Kosten für die Nachbesserung, so soll der Verkäufer die Ware nachzubessern haben. „Das Wahlrecht der Verbraucherinnen und Verbraucher sollte im Mangelfall nicht eingeschränkt werden. Schon heute finden Verbraucher und Anbieter im direkten Austausch im Einzelfall die beste Lösung“, so Gerstein. Gerade große, teure und sperrige Produkte und solche, auf denen Daten gespeichert sind, werden auch aktuell sehr oft repariert. „Handelsunternehmen verfügen aber in der Regel nicht über die technischen Möglichkeiten für eine Reparatur. Auch die Kosten der Reparatur können sie häufig nicht selbst beurteilen“, so Gerstein weiter Hinzu komme, dass der Handel dem Verbraucher keine bestimmte Reparaturzeit garantieren könne. Die Regelung hätte daher eine erhebliche Verzögerung bei der Abwicklung von Mängelansprüchen für Verbraucher zur Folge. Diese Einschränkung des Verbraucherwahlrechts sollte daher nicht Eingang in den finalen Text finden.

Eine Abstimmung über den Bericht ist für November im Plenum des EU-Parlaments geplant. Eine Position des Rats liegt zu dem Vorschlag noch nicht vor.